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<blockquote data-quote="UPH-Kunde" data-source="post: 1297261" data-attributes="member: 168697"><p style="text-align: justify">Die im ersten Beitrag erzählte Geschichte mit der Firma UPH Services / UPH Media Center Systeme hatte noch ein gerichtliches Nachspiel. Die aufgelisteten Defizite wurden von mir im Juni 2022 als zu beseitigende Mängel im Rahmen des Gewährleistungsrechts für Verbraucher bei UPH geltend gemacht und dort abgelehnt. Auch eine anwaltliche Aufforderung blieb ohne Erfolg. Es wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben im Juli 2022 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (Wandlung) und im August 2022 mangels entsprechender Reaktion Klage eingereicht. Es folgte das volle Programm: Güteverhandlung, Beweisaufnahme, dutzende anwaltliche Schriftsätze von beiden Seiten, die Einsetzung eines Gutachters durch das Gericht, Ortstermin mit dem Gutachter zur Gerätevorführung, mündliche Hauptverhandlung mit Erörterung des schriftlichen Gutachtens, Entscheidung des Gerichts. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten im vertraglichen Rückgewährschuldverhältnis der Ort ist, an dem sich die zurück zu gewährende Sache vertragsgemäß befindet (vgl. OLG München, Endurteil vom 04.10.2018 - 24 U 1279/18). Das heißt, UPH durfte beim Gericht an meinem Wohnort antanzen (über 550 km, 6 Stunden mit dem Auto).</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify"><strong>Meiner Klage wurde im Dezember 2023 stattgegeben und UPH dazu verurteilt, mir mein Geld zurückzugeben</strong>, das Gerät zurückzunehmen (eine Nutzungsentschädigung für die 6 Monate wurde gemäß <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057" target="_blank">Richtlinie der Verbraucherzentrale</a> bereits in der Klage berücksichtigt), meine außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, die Gerichtskosten zu tragen. Alles samt Zinsen. Da weder Berufung noch zunächst sonst eine Reaktion von UPH erfolgte außer einem Schreiben mit Rücksende-Paketmarke wurde die Zwangsvollstreckung angedroht und diese Kosten ebenfalls UPH aufgeladen. Zuerst hat man als Verlierer seine Schuld zu begleichen und dann gibt es die Ware zurück. Es erfolgte dann durch UPH doch noch der Ausgleich auf das Konto der mich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei. Zivilprozesse haben einen Grundsatz: Wer verliert, der zahlt. Mit den Kosten für den Gutachter, den sonstigen Auslagen, den Reisekosten und dem Aufwand für den eigenen Rechtsanwalt lief insgesamt wohl eine Miese von etwa 14.000 Euro bei UPH auf.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Der Arm des Gesetzes ist lang und das Internet vergisst nicht. Das zentrale Problem, nämlich der nicht vorhandene integrierte HDMI 2.0a Anschluss als Voraussetzung für Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR bei der eingesetzten Technikplattform gab den Ausschlag. Produkte für Verbraucher müssen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB a.F. die Eigenschaften aufweisen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (<a href="https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/verbindliche-eigenschaftsbeschreibung-bei-internetangebot/" target="_blank">Beispiel 1</a>, <a href="https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/bedeutung-der-fahrzeugbeschreibung-in-internetangebot/" target="_blank">Beispiel 2</a>). Zur Beschaffenheit einer Sache gehören alle Umstände und Eigenschaften, die der Sache selbst anhaften. Öffentlicher Internet-Auftritt von UPH zum Kaufzeitpunkt (<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_Archive" target="_blank">Internet Archive Wayback Machine</a>):</p><p></p><ul> <li data-xf-list-type="ul"><a href="https://web.archive.org/web/20211208053439/https:/www.htpc-profi.de/pages/service/aktuelles.php" target="_blank">„UPH Media Center - HTPCs Weiterhin voll ‚Ultra 4K Blu-ray Disc‘ kompatibel“</a></li> <li data-xf-list-type="ul">„Dank dieser Eigenschaften und seiner herausragenden <strong><span style="color: rgb(226, 80, 65)">inneren Werte</span></strong> wie u.a. <strong><span style="color: rgb(226, 80, 65)">Blu-ray4K, HDR Support, HDMI 2.x</span>,</strong> HDCP 2.2, H265 Hardware Support handelt es sich beim <a href="https://web.archive.org/web/20210416084107/https:/www.htpc-profi.de/pages/produkte/die-hardware/uph-media-center---new-york.php" target="_blank">UPH Media Center - New York</a> um das Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt.“</li> <li data-xf-list-type="ul"><strong><a href="https://web.archive.org/web/20210623232228/https:/www.htpc-profi.de/pages/produkte/die-hardware/optionen/anschluesse.php" target="_blank"><strong>HDMI-Anschluss 2.0a</strong></a></strong></li> </ul><p></p><p>Das wurde von UPH nicht geliefert, sondern im Gegenteil noch Dinge weggelassen, die eigentlich selbstverständlich sind und auch nie als fehlend ausgewiesen oder vereinbart waren:</p><p></p><ol> <li data-xf-list-type="ol">Komplett veraltetes Windows 10 1903. Das war zum Kaufzeitpunkt nicht <a href="https://www.fb-pro.com/stand-der-technik-bedeutung-erklaerung-massnahmen/" target="_blank">Stand der Technik</a><br /> <br /> <em>„Software, die vom jeweiligen Hersteller mit Sicherheits-Updates versorgt wird, ist allgemein anerkannt auf dem neuesten Stand der Technik. Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine Software ohne Hersteller-Support zählt in der Regel nicht mehr zum Stand der Technik! Es müssen somit Maßnahmen getroffen werden, wenn die betreffende Software weiter eingesetzt werden soll.“</em><br /> <br /> <br /> <br /> </li> <li data-xf-list-type="ol">Kein Windows-Update-Dienst. Es gibt umfassende Anleitungen und Empfehlungen von offizieller Seite an Nutzer, das Betriebssystem stets auf Stand zu halten:</li> </ol><p></p><ul style="margin-left: 60px"> <li data-xf-list-type="ul"><a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschueren/Wegweiser_Checklisten_Flyer/Brosch_A6_Surfen_aber_sicher.pdf?__blob=publicationFile&v=12" target="_blank">Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Das Internet sicher nutzen</a><br /> <em>„Verwenden Sie eine aktuelle Version des Betriebssystems und der installierten Programme. Nutzen Sie wenn möglich die Funktion zur automatischen Aktualisierung.“</em></li> <li data-xf-list-type="ul"><a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Cyber-Sicherheit/SiSyPHus/Konfigurationsempfehlungen_zur_Haertung_von_Windows_10.pdf?__blob=publicationFile&v=3" target="_blank">BSI: Konfigurationsempfehlungen zur Härtung von Windows 10 mit Bordmitteln</a><br /> Kapitel 3.6: Regelmäßige Aktualisierung der Firmware, des Betriebssystems und installierter Applikationen</li> <li data-xf-list-type="ul"><a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/digitaler_Verbraucherschutz/Publikationen/BSI_CS_019.pdf?__blob=publicationFile&v=1" target="_blank">BSI: Sichere Nutzung von Geräten unter Microsoft Windows 10, Empfehlungen für Privatanwender</a><br /> <em>„Updates sollten idealerweise ohne Ihr Zutun automatisch im Hintergrund installiert werden. Verbreiteter sind Aktualisierungsfunktionen, die Sie bei verfügbaren Updates benachrichtigen. Die Installation sollten Sie stets zeitnah durchführen“</em><br /> Kapitel 5.1 Zeitnahes Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen<br /> <em>„sollten Sie die Standardeinstellungen zur automatisierten Aktualisierung beibehalten und insbesondere darauf achten, dass die Funktion ‚Updates für andere Microsoft-Produkte bereitstellen‘ aktiviert bleibt“</em></li> <li data-xf-list-type="ul"><a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Studien/ITSicherheitUndRecht/Gutachten_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2" target="_blank">Gutachten</a> für das BSI: <a href="https://www.uni-goettingen.de/de/document/download/0473951db54575c45949f39e0463c3ad.pdf/Gutachten%20IT-Sicherheit%2020018-2010.pdf" target="_blank">Verantwortlichkeiten von IT-Herstellern, Nutzern und Intermediären</a>. Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen<br /> Absatz 75, 76, 85, 101, 302, 303, 304, 306, 307 <em>(„ist dies bei Windows-Betriebssystemen anders. Hier arbeitet der Hauptnutzer regelmäßig mit Administratorrechten. Viele Programme sind auch ohne diese Rechte gar nicht lauffähig, so dass der Betrieb nur eingeschränkt möglich ist“</em>), Absatz 595: <em>„Dieser Nachweis lässt sich bei beim Betriebssystem Windows und den meisten Anti-Virus-Programmen durch eine automatisch protokollierte Liste der Updates führen.“ >>></em> Liste beim UPH-Gerät leer.<br /> </li> </ul> <p style="margin-left: 40px">Die Windows Update-Kategorien sind Funktionsupdates, Qualitätsupdates, Treiberupdates, Definitionsupdates (Virenupdates), Weitere Updates.</p><p></p><ul style="margin-left: 80px"> <li data-xf-list-type="ul">Aus dem Verlauf meines eigenen HTPC ergeben sich 50 Qualitäts-Updates im Zeitraum von 14 Monaten seit Inbetriebnahme. Beim UPH-Gerät, das bezüglich Updates mit Datum 26.09.2019 eingefroren wurde, fehlten bei entsprechender Extrapolation schon in der Kategorie Qualität etwa 100 Updates allein bis zum Zeitpunkt der Lieferung.</li> <li data-xf-list-type="ul">Die 50 Definitions-Updates (Microsoft Defender Antivirus) für den Zeitraum von 14 Monaten waren mangels Anzeige beim UPH-Gerät nicht überprüfbar und damit im Zweifel nicht erfolgt (<a href="https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/rueckgabe-computeranlage-maengeln-datensicherung/" target="_blank">1 U 1614/05</a>).</li> <li data-xf-list-type="ul">Hinzu kommen die wichtigen Updates aus der Kategorie „Weitere Updates“. Dort werden monatlich „Windows-Tools zum Entfernen bösartiger Software“ abgerufen. Diese Tools fehlten dem UPH-Gerät komplett. Vom 26.09.2019 bis heute wären das ca. 50 Monate = Updates.</li> <li data-xf-list-type="ul">Bei einem voll aktiven Windows-Update Dienst ist es außerdem im Falle von Problemen möglich, <a href="https://support.microsoft.com/de-de/windows/deinstallieren-eines-windows-updates-c77b8f9b-e4dc-4e9f-a803-fdec12e59fb0#:~:text=nicht%20deinstalliert%20werden.-,Wenn%20Sie%20k%C3%BCrzlich%20ein%20Windows%2DUpdate%20installiert%20haben%20und%20ein,anzeigen%20%3E%20Updates%20deinstallieren%22%20aus." target="_blank">zuletzt installierte Updates wieder zu entfernen</a>. Diese Abwägungsmöglichkeiten dürfen einem Verbraucher nicht von vornherein ohne Vereinbarung genommen werden. Branchenüblich ist das schon gar nicht. Ich kann aufgrund des oben beschriebenen Eigenbau-Geräts auch bestätigen, dass die Deaktivierung von Updates in keinster Weise notwendig ist. Ich habe immer alle Updates dort installiert und die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR funktioniert nach wie vor. Man muss sich nur an ein Mainboard halten, das die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit dem LSPCON von Seiten des Herstellers im Unified Extensible Firmware Interface (UEFI) explizit unterstützt. Nur SGX allein reicht nicht. Ein Produktkonzept, dessen Stabilität auf die Voraussetzung der Deaktivierung von Windows Updates aufgebaut ist, ist definitiv fehlerhaft und mit den Internet- und Sicherheits-Anforderungen der heutigen Zeit nicht kompatibel.</li> </ul><p></p><p style="margin-left: 40px">3. Keine Administratorrechte. Auch das ist nicht branchenüblich und war mir vor dem Kauf unbekannt. Ich konnte also nicht einmal die „Dolby Access“-App für „Dolby ATMOS für Heimkino“ installieren.</p><p></p><p style="margin-left: 40px">4. Webbrowser, der kein Microsoft PlayReady DRM (Digital Rights Management) und damit kein Netflix in 4K unterstützte. Das kann nur der Microsoft Edge in aktuell gehaltener Version und auch nur in aller Pracht, wenn ein HDR-Signal über die physische Schicht (PHY, den Grafikanschluss) im Standard SMPTE ST.2084 Perceptual Quantizer EOTF (HDR10) übertragen wird. Dies beinhaltet die folgenden statischen Metadaten für das Tone Mapping auf dem HDR-Ziel-Display:</p><p></p><p style="margin-left: 40px">Picture Essence Descriptor:</p> <p style="margin-left: 40px"></p> <p style="margin-left: 80px">Mastering Display Color Primaries: ST.2086 Mastering Color Volume / Color Space <em>[Mastering Display White Point Chromaticity]</em></p> <ul style="margin-left: 100px"> <li data-xf-list-type="ul">International Telecommunication Union - Radiocommunication (ITU-R) BT.2020 (UHDTV)</li> <li data-xf-list-type="ul">Digital Cinema Initiatives (DCI)-P3 <em>[D65]</em> (ursprünglich für Kino-Projektoren entwickelt)<br /> <br /> </li> <li data-xf-list-type="ul">Mastering Display Luminance: Minimum (Schwarzwert) and Maximum (Spitzenluminanz)</li> </ul> <p style="margin-left: 40px">Optional in der sog. Composition Playlist (CPL):</p> <ul style="margin-left: 100px"> <li data-xf-list-type="ul">Maximum Content Light Level (maxCLL)</li> <li data-xf-list-type="ul">Maximum Frame Average Light Level (maxFALL)</li> </ul><p></p><p>[ATTACH=full]213368[/ATTACH]</p><p></p><table style='width: 100%'><tr><td></td><td><p style="text-align: right"><a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Stand_by_Me_%E2%80%93_Das_Geheimnis_eines_Sommers" target="_blank"><em>Stand by Me – Das Geheimnis eines Sommers</em></a><br /> <em>Ultra HD Blu-ray Disc abgespielt auf dem oben beschriebenen Eigenbau-Gerät mit CyberLink PowerDVD 21 Ultra, Kino-Film von 1986 neu gemastert für den Vertrieb auf der Ultra HD Blu-ray Disc</em></p> </td></tr><tr><td><strong>4K23.975</strong></td><td>Auflösung und Aktualisierungsrate</td></tr><tr><td><strong>444</strong></td><td>Farbmodell (YCbCr 4:4:4, <a href="https://hdbaset.org/wp-content/uploads/2022/08/HDBaseT-Whitepaper-Compression-The-Good-Bad-and-Ugly.pdf" target="_blank">Beschreibung</a>)</td></tr><tr><td><strong>BT2020</strong></td><td>Farbraum (Rec. 2020)</td></tr><tr><td><strong>12b</strong></td><td>12-bit Videosignal (Der Filminhalt ist allerdings nur 10-bit, der hier von der Intel UHD630 + LSPCON MCDP2800 in einem 12-bit Container gesendet wird)</td></tr><tr><td><strong>HDR</strong></td><td>High Dynamic Range</td></tr><tr><td><strong>445 MHz</strong></td><td>TMDS Taktfrequenz (hier 13,35 Gbit/s, 74% Auslastung der HDMI 2.0a Bandbreite)</td></tr><tr><td><strong>2.2</strong></td><td>High-bandwidth Digital Content Protection (HDCP) Version</td></tr><tr><td><strong>SMPTE</strong></td><td>Society of Motion Picture and Television Engineers</td></tr><tr><td><strong>ST 2084</strong></td><td>allgemeiner Standard der elektrooptischen Übertragungsfunktion für HDR Inhalte mit Metadaten</td></tr><tr><td><strong>LUM</strong></td><td>Luminanz; Spitzenluminanz des Displays beim Mastering 4000 [cd/m² = nits], Schwarzwert: 0,005 [cd/m² = nits]</td></tr><tr><td><strong>maxCLL</strong></td><td>Maximum Content Light Level 3646 [cd/m² = nits]</td></tr><tr><td><strong>maxFALL</strong></td><td>Maximum Frame Average Light Level 166 [cd/m² = nits]</td></tr><tr><td><strong>AUD</strong></td><td>Audiosignal (hier: Dolby Digital, AC-3)</td></tr><tr><td><strong>MTR</strong></td><td>Mastering Display Color Primaries (Farbraum DCI-P3 <a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Illuminant_D65" target="_blank">D65</a>)</td></tr></table><p></p><p style="text-align: justify"><strong>JEDER</strong> 4K HDR Fernseher und Projektor wird bei Empfang und Verarbeitung eines solchen Signals in der Signaldiagnose HDR10 ausweisen und kurz ein HDR-Symbol anzeigen.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Das UPH-Gerät war ein äußerlicher Rolls-Royce mit Kleinwagen-Motor. Ich hatte also eigentlich nur einen SAT-Receiver mit eingebautem DVD-Player für 4500 Euro vor mir stehen, der noch dazu laut UPH wegen der fehlenden Updates nicht ans Internet angeschlossen werden sollte, was vor dem Kauf aber nie erwähnt wurde und im Jahre 2022 ein schlechter Witz ist.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Im Zuge der Gerätevorführung beim Gutachter habe ich den Chef von UPH auch persönlich getroffen wobei ich seitdem glaube, dass UPH nur aus dem Chef besteht und dieser extrem schwierige rechthaberische Persönlichkeitszüge hat, die nicht kundenkompatibel sind. Ohne mit der Wimper zu zucken konnte dieser Herr eine Stunde lang mit Krawatte vortragen, dass HDR angeblich auch funktioniert ohne in Windows aktiviert und auf dem HTPC und dem Fernseher in der Signaldiagnose angezeigt zu werden. Das war definitiv die kurioseste Kaffeefahrt, auf der ich jemals war.</p><p></p><p>[ATTACH=full]213369[/ATTACH]</p><p></p><p style="text-align: justify">Man kann einen HDR-Film ohne HDR auf einem HDR-Fernseher ansehen. Das nennt UPH „HDR-Support“. Eine entsprechende Analogie: Man kann einen Farbfilm auf einem Schwarz/Weiß-Fernseher ansehen. Also man sieht den Film, aber halt nicht in Farbe. Das nennt man „Farb-Film-Support“. Wussten Sie das nicht? Angesichts des Anspruchs eines „Spezialisten für anschlussfertige Media Center“ mit dem „Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt“ dachte ich, ich wäre im falschen Film. Und das war ja auch wirklich so.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Fazit: Man sollte sich durch einen uneinsichtigen Verkäufer nicht vom Hof bellen lassen. Man hat als Verbraucher gegenüber gewerblichen Händlern und Verkäufern durchsetzbare Rechte. Das war kein Ebay-gekauft-wie-gesehen-keine-Rücknahme-selbst-schuld-Geschäft. Und selbst dort gibt es Regeln und <a href="https://www.mahnerfolg.de/urteile/?s=Gew%C3%A4hrleistung&id=9212" target="_blank">Urteile</a> dazu. Sogar die Floskeln „keine Rücknahme“ oder „Gewährleistung ausgeschlossen“ sind unwirksam, wenn das Produkt nicht der Beschreibung entspricht. Leider gibt es scheinbar menschliche Charaktere, deren Fähigkeit zu Wahrhaftigkeit und Selbstkritik so gut wie überhaupt nicht ausgeprägt ist und eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verbrauchsgüterverkauf daher nicht besteht. Schade eigentlich.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Fazit auch: Man lebt im Rechtsstaat, wenn man genug Geld hat, um Anwälte, Gutachter und Gerichte im Voraus zu bezahlen. Lernen Sie daraus und schließen Sie mehr als nur eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ab. Recht haben und Recht bekommen ist nicht das gleiche. Letzteres war hier verbunden mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einer Korrespondenz (UPH und Anwälte) von über 200 E-Mails samt umfangreicher Anhänge.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Im Zusammenhang mit der „UPH Media Center Distribution“ auf Basis von Media Portal sei noch darauf hingewiesen, dass <strong>Open Source Software</strong> nach der General Public License (GPL) nur gemäß den Bedingungen der GPL vertrieben werden darf. Das bedeutet auch, dass die an der Software bestehenden Urheberrechte Geltung haben. § 4 GPL konstatiert, dass eine Verwertung der Software nur im Rahmen der Lizenz gestattet ist und anderenfalls sämtliche Nutzungsrechte erlöschen. Das von UPH für meine Begriffe veränderte Media Portal (hier in der Version 1.22.0) müsste bei Auslieferung also einen auffälligen Media Portal Copyright-Vermerk und eine Kopie der GPL selbst mitbringen. Das war für mich nicht transparent. Die Software hätte wieder unter die GPL gestellt werden müssen, der Quellcode müsste veröffentlicht werden. Veränderungen müssten mit Datum und Name kenntlich gemacht sein. Liefert UPH also eine eigene Distribution ohne die zuvor genannten Maßnahmen, wird gegen die Lizenz verstoßen mit der Folge, dass nach § 4 GPL kein Recht zur Verbreitung der ursprünglichen noch der geänderten Software besteht. Auch erlischt das Urheberrecht, das UPH für die eigenen Modifizierungen eigentlich zustehen würde. Dass die <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/GNU_General_Public_License#Deutschland" target="_blank">GPL-Bedingungen auch in Deutschland</a> Gültigkeit haben, wurde vom Landgericht München im Urteil <a href="https://www.beckmannundnorda.de/urteil_gpl.html" target="_blank">21 O 6123/04</a> festgestellt. Das Landgericht Bochum hat bestätigt, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Open Source Software ohne GPL-Hinweis, ohne Lizenztext und ohne zugänglichen Quellcode angeboten wird (<a href="https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160041" target="_blank">I-8 O 294/15</a>). Es wurde in dem konkreten Urteil Zahlung eines Schadensersatzes auferlegt. Einklagbar ist das allerdings nur durch den Urheber. Sind es mehrere, dann reicht die Klage <strong>eines</strong> Urhebers.</p> <p style="text-align: justify"></p> <p style="text-align: justify">Dieser Beitrag fasst das Geschehen aus meiner subjektiven Sicht abschließend zusammen und entspricht über das rechtliche Urteil in meiner Sache hinaus der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit. Es erfolgt mit meinen Texten in diesem Forenthema eine kritische Auseinandersetzung mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung von UPH Services / UPH Media Center Systeme. Man beachte deshalb auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="UPH-Kunde, post: 1297261, member: 168697"] [JUSTIFY]Die im ersten Beitrag erzählte Geschichte mit der Firma UPH Services / UPH Media Center Systeme hatte noch ein gerichtliches Nachspiel. Die aufgelisteten Defizite wurden von mir im Juni 2022 als zu beseitigende Mängel im Rahmen des Gewährleistungsrechts für Verbraucher bei UPH geltend gemacht und dort abgelehnt. Auch eine anwaltliche Aufforderung blieb ohne Erfolg. Es wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben im Juli 2022 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (Wandlung) und im August 2022 mangels entsprechender Reaktion Klage eingereicht. Es folgte das volle Programm: Güteverhandlung, Beweisaufnahme, dutzende anwaltliche Schriftsätze von beiden Seiten, die Einsetzung eines Gutachters durch das Gericht, Ortstermin mit dem Gutachter zur Gerätevorführung, mündliche Hauptverhandlung mit Erörterung des schriftlichen Gutachtens, Entscheidung des Gerichts. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten im vertraglichen Rückgewährschuldverhältnis der Ort ist, an dem sich die zurück zu gewährende Sache vertragsgemäß befindet (vgl. OLG München, Endurteil vom 04.10.2018 - 24 U 1279/18). Das heißt, UPH durfte beim Gericht an meinem Wohnort antanzen (über 550 km, 6 Stunden mit dem Auto). [B]Meiner Klage wurde im Dezember 2023 stattgegeben und UPH dazu verurteilt, mir mein Geld zurückzugeben[/B], das Gerät zurückzunehmen (eine Nutzungsentschädigung für die 6 Monate wurde gemäß [URL='https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057']Richtlinie der Verbraucherzentrale[/URL] bereits in der Klage berücksichtigt), meine außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, die Gerichtskosten zu tragen. Alles samt Zinsen. Da weder Berufung noch zunächst sonst eine Reaktion von UPH erfolgte außer einem Schreiben mit Rücksende-Paketmarke wurde die Zwangsvollstreckung angedroht und diese Kosten ebenfalls UPH aufgeladen. Zuerst hat man als Verlierer seine Schuld zu begleichen und dann gibt es die Ware zurück. Es erfolgte dann durch UPH doch noch der Ausgleich auf das Konto der mich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei. Zivilprozesse haben einen Grundsatz: Wer verliert, der zahlt. Mit den Kosten für den Gutachter, den sonstigen Auslagen, den Reisekosten und dem Aufwand für den eigenen Rechtsanwalt lief insgesamt wohl eine Miese von etwa 14.000 Euro bei UPH auf. Der Arm des Gesetzes ist lang und das Internet vergisst nicht. Das zentrale Problem, nämlich der nicht vorhandene integrierte HDMI 2.0a Anschluss als Voraussetzung für Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR bei der eingesetzten Technikplattform gab den Ausschlag. Produkte für Verbraucher müssen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB a.F. die Eigenschaften aufweisen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann ([URL='https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/verbindliche-eigenschaftsbeschreibung-bei-internetangebot/']Beispiel 1[/URL], [URL='https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/bedeutung-der-fahrzeugbeschreibung-in-internetangebot/']Beispiel 2[/URL]). Zur Beschaffenheit einer Sache gehören alle Umstände und Eigenschaften, die der Sache selbst anhaften. Öffentlicher Internet-Auftritt von UPH zum Kaufzeitpunkt ([URL='https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_Archive']Internet Archive Wayback Machine[/URL]):[/JUSTIFY] [LIST] [*][URL='https://web.archive.org/web/20211208053439/https:/www.htpc-profi.de/pages/service/aktuelles.php']„UPH Media Center - HTPCs Weiterhin voll ‚Ultra 4K Blu-ray Disc‘ kompatibel“[/URL] [*]„Dank dieser Eigenschaften und seiner herausragenden [B][COLOR=rgb(226, 80, 65)]inneren Werte[/COLOR][/B] wie u.a. [B][COLOR=rgb(226, 80, 65)]Blu-ray4K, HDR Support, HDMI 2.x[/COLOR],[/B] HDCP 2.2, H265 Hardware Support handelt es sich beim [URL='https://web.archive.org/web/20210416084107/https:/www.htpc-profi.de/pages/produkte/die-hardware/uph-media-center---new-york.php']UPH Media Center - New York[/URL] um das Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt.“ [*][B][URL='https://web.archive.org/web/20210623232228/https:/www.htpc-profi.de/pages/produkte/die-hardware/optionen/anschluesse.php'][B]HDMI-Anschluss 2.0a[/B][/URL][/B] [/LIST] Das wurde von UPH nicht geliefert, sondern im Gegenteil noch Dinge weggelassen, die eigentlich selbstverständlich sind und auch nie als fehlend ausgewiesen oder vereinbart waren: [LIST=1] [*]Komplett veraltetes Windows 10 1903. Das war zum Kaufzeitpunkt nicht [URL='https://www.fb-pro.com/stand-der-technik-bedeutung-erklaerung-massnahmen/']Stand der Technik[/URL] [I]„Software, die vom jeweiligen Hersteller mit Sicherheits-Updates versorgt wird, ist allgemein anerkannt auf dem neuesten Stand der Technik. Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine Software ohne Hersteller-Support zählt in der Regel nicht mehr zum Stand der Technik! Es müssen somit Maßnahmen getroffen werden, wenn die betreffende Software weiter eingesetzt werden soll.“[/I] [*]Kein Windows-Update-Dienst. Es gibt umfassende Anleitungen und Empfehlungen von offizieller Seite an Nutzer, das Betriebssystem stets auf Stand zu halten: [/LIST] [INDENT=3][LIST] [*][URL='https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschueren/Wegweiser_Checklisten_Flyer/Brosch_A6_Surfen_aber_sicher.pdf?__blob=publicationFile&v=12']Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Das Internet sicher nutzen[/URL] [I]„Verwenden Sie eine aktuelle Version des Betriebssystems und der installierten Programme. Nutzen Sie wenn möglich die Funktion zur automatischen Aktualisierung.“[/I] [*][URL='https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Cyber-Sicherheit/SiSyPHus/Konfigurationsempfehlungen_zur_Haertung_von_Windows_10.pdf?__blob=publicationFile&v=3']BSI: Konfigurationsempfehlungen zur Härtung von Windows 10 mit Bordmitteln[/URL] Kapitel 3.6: Regelmäßige Aktualisierung der Firmware, des Betriebssystems und installierter Applikationen [*][URL='https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/digitaler_Verbraucherschutz/Publikationen/BSI_CS_019.pdf?__blob=publicationFile&v=1']BSI: Sichere Nutzung von Geräten unter Microsoft Windows 10, Empfehlungen für Privatanwender[/URL] [I]„Updates sollten idealerweise ohne Ihr Zutun automatisch im Hintergrund installiert werden. Verbreiteter sind Aktualisierungsfunktionen, die Sie bei verfügbaren Updates benachrichtigen. Die Installation sollten Sie stets zeitnah durchführen“[/I] Kapitel 5.1 Zeitnahes Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen [I]„sollten Sie die Standardeinstellungen zur automatisierten Aktualisierung beibehalten und insbesondere darauf achten, dass die Funktion ‚Updates für andere Microsoft-Produkte bereitstellen‘ aktiviert bleibt“[/I] [*][URL='https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Studien/ITSicherheitUndRecht/Gutachten_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2']Gutachten[/URL] für das BSI: [URL='https://www.uni-goettingen.de/de/document/download/0473951db54575c45949f39e0463c3ad.pdf/Gutachten%20IT-Sicherheit%2020018-2010.pdf']Verantwortlichkeiten von IT-Herstellern, Nutzern und Intermediären[/URL]. Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen Absatz 75, 76, 85, 101, 302, 303, 304, 306, 307 [I](„ist dies bei Windows-Betriebssystemen anders. Hier arbeitet der Hauptnutzer regelmäßig mit Administratorrechten. Viele Programme sind auch ohne diese Rechte gar nicht lauffähig, so dass der Betrieb nur eingeschränkt möglich ist“[/I]), Absatz 595: [I]„Dieser Nachweis lässt sich bei beim Betriebssystem Windows und den meisten Anti-Virus-Programmen durch eine automatisch protokollierte Liste der Updates führen.“ >>>[/I] Liste beim UPH-Gerät leer. [/LIST][/INDENT] [INDENT=2]Die Windows Update-Kategorien sind Funktionsupdates, Qualitätsupdates, Treiberupdates, Definitionsupdates (Virenupdates), Weitere Updates.[/INDENT] [INDENT=4][LIST] [*]Aus dem Verlauf meines eigenen HTPC ergeben sich 50 Qualitäts-Updates im Zeitraum von 14 Monaten seit Inbetriebnahme. Beim UPH-Gerät, das bezüglich Updates mit Datum 26.09.2019 eingefroren wurde, fehlten bei entsprechender Extrapolation schon in der Kategorie Qualität etwa 100 Updates allein bis zum Zeitpunkt der Lieferung. [*]Die 50 Definitions-Updates (Microsoft Defender Antivirus) für den Zeitraum von 14 Monaten waren mangels Anzeige beim UPH-Gerät nicht überprüfbar und damit im Zweifel nicht erfolgt ([URL='https://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/rueckgabe-computeranlage-maengeln-datensicherung/']1 U 1614/05[/URL]). [*]Hinzu kommen die wichtigen Updates aus der Kategorie „Weitere Updates“. Dort werden monatlich „Windows-Tools zum Entfernen bösartiger Software“ abgerufen. Diese Tools fehlten dem UPH-Gerät komplett. Vom 26.09.2019 bis heute wären das ca. 50 Monate = Updates. [*]Bei einem voll aktiven Windows-Update Dienst ist es außerdem im Falle von Problemen möglich, [URL='https://support.microsoft.com/de-de/windows/deinstallieren-eines-windows-updates-c77b8f9b-e4dc-4e9f-a803-fdec12e59fb0#:~:text=nicht%20deinstalliert%20werden.-,Wenn%20Sie%20k%C3%BCrzlich%20ein%20Windows%2DUpdate%20installiert%20haben%20und%20ein,anzeigen%20%3E%20Updates%20deinstallieren%22%20aus.']zuletzt installierte Updates wieder zu entfernen[/URL]. Diese Abwägungsmöglichkeiten dürfen einem Verbraucher nicht von vornherein ohne Vereinbarung genommen werden. Branchenüblich ist das schon gar nicht. Ich kann aufgrund des oben beschriebenen Eigenbau-Geräts auch bestätigen, dass die Deaktivierung von Updates in keinster Weise notwendig ist. Ich habe immer alle Updates dort installiert und die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit HDR funktioniert nach wie vor. Man muss sich nur an ein Mainboard halten, das die Ultra HD Blu-ray Disc Wiedergabe mit dem LSPCON von Seiten des Herstellers im Unified Extensible Firmware Interface (UEFI) explizit unterstützt. Nur SGX allein reicht nicht. Ein Produktkonzept, dessen Stabilität auf die Voraussetzung der Deaktivierung von Windows Updates aufgebaut ist, ist definitiv fehlerhaft und mit den Internet- und Sicherheits-Anforderungen der heutigen Zeit nicht kompatibel. [/LIST][/INDENT] [INDENT=2]3. Keine Administratorrechte. Auch das ist nicht branchenüblich und war mir vor dem Kauf unbekannt. Ich konnte also nicht einmal die „Dolby Access“-App für „Dolby ATMOS für Heimkino“ installieren.[/INDENT] [INDENT=2]4. Webbrowser, der kein Microsoft PlayReady DRM (Digital Rights Management) und damit kein Netflix in 4K unterstützte. Das kann nur der Microsoft Edge in aktuell gehaltener Version und auch nur in aller Pracht, wenn ein HDR-Signal über die physische Schicht (PHY, den Grafikanschluss) im Standard SMPTE ST.2084 Perceptual Quantizer EOTF (HDR10) übertragen wird. Dies beinhaltet die folgenden statischen Metadaten für das Tone Mapping auf dem HDR-Ziel-Display:[/INDENT] [INDENT=2]Picture Essence Descriptor:[/INDENT] [INDENT=2][/INDENT] [INDENT=4]Mastering Display Color Primaries: ST.2086 Mastering Color Volume / Color Space [I][Mastering Display White Point Chromaticity][/I][/INDENT] [INDENT=5][LIST] [*]International Telecommunication Union - Radiocommunication (ITU-R) BT.2020 (UHDTV) [*]Digital Cinema Initiatives (DCI)-P3 [I][D65][/I] (ursprünglich für Kino-Projektoren entwickelt) [*]Mastering Display Luminance: Minimum (Schwarzwert) and Maximum (Spitzenluminanz) [/LIST][/INDENT] [INDENT=2]Optional in der sog. Composition Playlist (CPL):[/INDENT] [INDENT=5][LIST] [*]Maximum Content Light Level (maxCLL) [*]Maximum Frame Average Light Level (maxFALL) [/LIST][/INDENT] [ATTACH type="full" alt="HDR.jpg"]213368[/ATTACH] [TABLE] [TR] [TD][/TD] [TD][RIGHT][URL='https://de.wikipedia.org/wiki/Stand_by_Me_%E2%80%93_Das_Geheimnis_eines_Sommers'][I]Stand by Me – Das Geheimnis eines Sommers[/I][/URL] [I]Ultra HD Blu-ray Disc abgespielt auf dem oben beschriebenen Eigenbau-Gerät mit CyberLink PowerDVD 21 Ultra, Kino-Film von 1986 neu gemastert für den Vertrieb auf der Ultra HD Blu-ray Disc[/I][/RIGHT][/TD] [/TR] [TR] [TD][B]4K23.975[/B][/TD] [TD]Auflösung und Aktualisierungsrate[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]444[/B][/TD] [TD]Farbmodell (YCbCr 4:4:4, [URL='https://hdbaset.org/wp-content/uploads/2022/08/HDBaseT-Whitepaper-Compression-The-Good-Bad-and-Ugly.pdf']Beschreibung[/URL])[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]BT2020[/B][/TD] [TD]Farbraum (Rec. 2020)[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]12b[/B][/TD] [TD]12-bit Videosignal (Der Filminhalt ist allerdings nur 10-bit, der hier von der Intel UHD630 + LSPCON MCDP2800 in einem 12-bit Container gesendet wird)[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]HDR[/B][/TD] [TD]High Dynamic Range[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]445 MHz[/B][/TD] [TD]TMDS Taktfrequenz (hier 13,35 Gbit/s, 74% Auslastung der HDMI 2.0a Bandbreite)[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]2.2[/B][/TD] [TD]High-bandwidth Digital Content Protection (HDCP) Version[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]SMPTE[/B][/TD] [TD]Society of Motion Picture and Television Engineers[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]ST 2084[/B][/TD] [TD]allgemeiner Standard der elektrooptischen Übertragungsfunktion für HDR Inhalte mit Metadaten[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]LUM[/B][/TD] [TD]Luminanz; Spitzenluminanz des Displays beim Mastering 4000 [cd/m² = nits], Schwarzwert: 0,005 [cd/m² = nits][/TD] [/TR] [TR] [TD][B]maxCLL[/B][/TD] [TD]Maximum Content Light Level 3646 [cd/m² = nits][/TD] [/TR] [TR] [TD][B]maxFALL[/B][/TD] [TD]Maximum Frame Average Light Level 166 [cd/m² = nits][/TD] [/TR] [TR] [TD][B]AUD[/B][/TD] [TD]Audiosignal (hier: Dolby Digital, AC-3)[/TD] [/TR] [TR] [TD][B]MTR[/B][/TD] [TD]Mastering Display Color Primaries (Farbraum DCI-P3 [URL='https://en.wikipedia.org/wiki/Illuminant_D65']D65[/URL])[/TD] [/TR] [/TABLE] [JUSTIFY][B]JEDER[/B] 4K HDR Fernseher und Projektor wird bei Empfang und Verarbeitung eines solchen Signals in der Signaldiagnose HDR10 ausweisen und kurz ein HDR-Symbol anzeigen. Das UPH-Gerät war ein äußerlicher Rolls-Royce mit Kleinwagen-Motor. Ich hatte also eigentlich nur einen SAT-Receiver mit eingebautem DVD-Player für 4500 Euro vor mir stehen, der noch dazu laut UPH wegen der fehlenden Updates nicht ans Internet angeschlossen werden sollte, was vor dem Kauf aber nie erwähnt wurde und im Jahre 2022 ein schlechter Witz ist. Im Zuge der Gerätevorführung beim Gutachter habe ich den Chef von UPH auch persönlich getroffen wobei ich seitdem glaube, dass UPH nur aus dem Chef besteht und dieser extrem schwierige rechthaberische Persönlichkeitszüge hat, die nicht kundenkompatibel sind. Ohne mit der Wimper zu zucken konnte dieser Herr eine Stunde lang mit Krawatte vortragen, dass HDR angeblich auch funktioniert ohne in Windows aktiviert und auf dem HTPC und dem Fernseher in der Signaldiagnose angezeigt zu werden. Das war definitiv die kurioseste Kaffeefahrt, auf der ich jemals war.[/JUSTIFY] [ATTACH type="full" alt="HDR2.jpg"]213369[/ATTACH] [JUSTIFY]Man kann einen HDR-Film ohne HDR auf einem HDR-Fernseher ansehen. Das nennt UPH „HDR-Support“. Eine entsprechende Analogie: Man kann einen Farbfilm auf einem Schwarz/Weiß-Fernseher ansehen. Also man sieht den Film, aber halt nicht in Farbe. Das nennt man „Farb-Film-Support“. Wussten Sie das nicht? Angesichts des Anspruchs eines „Spezialisten für anschlussfertige Media Center“ mit dem „Media Center Referenz Gerät auf dem deutschen Markt“ dachte ich, ich wäre im falschen Film. Und das war ja auch wirklich so. Fazit: Man sollte sich durch einen uneinsichtigen Verkäufer nicht vom Hof bellen lassen. Man hat als Verbraucher gegenüber gewerblichen Händlern und Verkäufern durchsetzbare Rechte. Das war kein Ebay-gekauft-wie-gesehen-keine-Rücknahme-selbst-schuld-Geschäft. Und selbst dort gibt es Regeln und [URL='https://www.mahnerfolg.de/urteile/?s=Gew%C3%A4hrleistung&id=9212']Urteile[/URL] dazu. Sogar die Floskeln „keine Rücknahme“ oder „Gewährleistung ausgeschlossen“ sind unwirksam, wenn das Produkt nicht der Beschreibung entspricht. Leider gibt es scheinbar menschliche Charaktere, deren Fähigkeit zu Wahrhaftigkeit und Selbstkritik so gut wie überhaupt nicht ausgeprägt ist und eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verbrauchsgüterverkauf daher nicht besteht. Schade eigentlich. Fazit auch: Man lebt im Rechtsstaat, wenn man genug Geld hat, um Anwälte, Gutachter und Gerichte im Voraus zu bezahlen. Lernen Sie daraus und schließen Sie mehr als nur eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ab. Recht haben und Recht bekommen ist nicht das gleiche. Letzteres war hier verbunden mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einer Korrespondenz (UPH und Anwälte) von über 200 E-Mails samt umfangreicher Anhänge. Im Zusammenhang mit der „UPH Media Center Distribution“ auf Basis von Media Portal sei noch darauf hingewiesen, dass [B]Open Source Software[/B] nach der General Public License (GPL) nur gemäß den Bedingungen der GPL vertrieben werden darf. Das bedeutet auch, dass die an der Software bestehenden Urheberrechte Geltung haben. § 4 GPL konstatiert, dass eine Verwertung der Software nur im Rahmen der Lizenz gestattet ist und anderenfalls sämtliche Nutzungsrechte erlöschen. Das von UPH für meine Begriffe veränderte Media Portal (hier in der Version 1.22.0) müsste bei Auslieferung also einen auffälligen Media Portal Copyright-Vermerk und eine Kopie der GPL selbst mitbringen. Das war für mich nicht transparent. Die Software hätte wieder unter die GPL gestellt werden müssen, der Quellcode müsste veröffentlicht werden. Veränderungen müssten mit Datum und Name kenntlich gemacht sein. Liefert UPH also eine eigene Distribution ohne die zuvor genannten Maßnahmen, wird gegen die Lizenz verstoßen mit der Folge, dass nach § 4 GPL kein Recht zur Verbreitung der ursprünglichen noch der geänderten Software besteht. Auch erlischt das Urheberrecht, das UPH für die eigenen Modifizierungen eigentlich zustehen würde. Dass die [URL='https://de.wikipedia.org/wiki/GNU_General_Public_License#Deutschland']GPL-Bedingungen auch in Deutschland[/URL] Gültigkeit haben, wurde vom Landgericht München im Urteil [URL='https://www.beckmannundnorda.de/urteil_gpl.html']21 O 6123/04[/URL] festgestellt. Das Landgericht Bochum hat bestätigt, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Open Source Software ohne GPL-Hinweis, ohne Lizenztext und ohne zugänglichen Quellcode angeboten wird ([URL='https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160041']I-8 O 294/15[/URL]). Es wurde in dem konkreten Urteil Zahlung eines Schadensersatzes auferlegt. Einklagbar ist das allerdings nur durch den Urheber. Sind es mehrere, dann reicht die Klage [B]eines[/B] Urhebers. Dieser Beitrag fasst das Geschehen aus meiner subjektiven Sicht abschließend zusammen und entspricht über das rechtliche Urteil in meiner Sache hinaus der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit. Es erfolgt mit meinen Texten in diesem Forenthema eine kritische Auseinandersetzung mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung von UPH Services / UPH Media Center Systeme. Man beachte deshalb auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20.[/JUSTIFY] [/QUOTE]
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